Allgemeine Geschäftsbedingungen der OPES Solar Mobility GmbH
1. Anwendungsbereich
1.1. Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen insbesondere von Solarmodulen für Gebäude oder Fahrzeuge („Waren“) und Leistungen, insbesondere kauf-, werklieferungs- und werkvertragliche Lieferungen und Leistungen, einschließlich Installations-, Montage- und Serviceleistungen sowie Beratungs- und Nebenleistungen (nachfolgend insgesamt die „Leistungen“) mit der OPES Solar Mobility GmbH (nachfolgend „OPES“). Diesbezügliche Angebote und Vertragserklärungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend die „Geschäftsbedingungen“).
1.2. Diese gelten gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Von diesen Geschäftsbedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende oder diese Geschäftsbedingungen oder gesetzliche Bestimmungen ergänzende Bedingungen des Käufers gelten nur, soweit OPES diese ausdrücklich schriftlich anerkennt. Solche Bedingungen werden auch dann nicht anerkannt, sofern nach Eingang nicht widersprochen wurde oder Leistungen vorbehaltlos ausgeführt werden.
1.3. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
1.4. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1. Für den Rechtsverkehr mit Unternehmern gilt: Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Eine solche erfolgt erst, sobald der Käufer eine Selbstauskunft mit den korrekten Firmen- und Rechnungsempfängerdaten unter Verwendung des Projektanfrageformulars an OPES übermittelt hat und ein Kundenkonto angelegt wurde. Verkaufsangestellte sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Eine Abbedingung der Schriftform ist nur schriftlich möglich.
2.3. Der Käufer ist nicht berechtigt Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.
2.4. Die Internet-Präsentation des Sortimentes von OPES stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar. Sie ist lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Die Lieferbarkeit eines Artikels wird bei einer Bestellanfrage in jedem Einzelfall geprüft und ggf. bestätigt. Der Käufer bestellt die von ihm gewünschte Ware durch Bestätigung des individuell erstellten Angebotes unter Nutzung des Bestellformulars. Nach Eingang der Bestellung des Käufers und seiner Zahlungsdaten erhält der Käufer eine E-Mail, die den Eingang der Bestellung bestätigt und Einzelheiten aufführt (nachfolgend: „Eingangsbestätigung“). Die Eingangsbestätigung stellt keine Annahme der Bestellung des Käufers dar, sondern informiert den Käufer nur darüber, dass seine Bestellung eingegangen ist. Die Annahme der Bestellung des Käufers erfolgt durch eine weitere E-Mail, in der die Bestellung bestätigt wird („Auftragsbestätigung“). OPES ist nicht verpflichtet, Bestellungen anzunehmen.
2.5. Für den Vertragsschluss und dessen Durchführung gilt der Vertrag in deutscher Fassung.
3. Preise
3.1. Sämtliche Preise verstehen sich EXW Zwenkau (Incoterms 2020) zuzüglich der im Zeitpunkt der Rechnungstellung gültigen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Regelung getroffene wurde. Verpackung, Fracht, Porto, Versandkosten und Versicherung sowie sonstige Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
3.2. Die Preisberechnung erfolgt nach den vertraglichen Einheitspreisen und der Menge der tatsächlich aus-geführten Leistungen, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. für eine Ware, durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen etc.) vereinbart ist.
3.3. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von OPES zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von OPES (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
3.4. Für Verbraucher gilt:
Die Preise verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer zzgl. Versandkosten.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Vertraglich anderslautende Vereinbarungen zu den Zahlungsbedingungen haben Vorrang.
4.2. Die Zahlung hat per Vorkasse durch Überweisung innerhalb von sieben Kalendertagen nach Bestätigung der Bestellung zu erfolgen, soweit nicht nachfolgend oder in einer Auftragsbestätigung abweichend geregelt.
4.3. Für einen Kauf mit Zahlungsziel behält sich OPES eine Bonitätsprüfung vor, auf Basis deren Ergebnis OPES eine Einzelfallentscheidung trifft, ob eine Zahlungszielvereinbarung im Kaufvertrag aufgenommen werden kann.
4.4. OPES ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn OPES nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von OPES durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
4.5. Für Waren sowie Geräte und Anlagen, die speziell nach den Wünschen des Käufers angefertigt werden, gilt folgende Zahlungsweise: 50% der Auftragssumme bei Auftragserteilung, 50% bei Lieferung.
4.6. Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen. Die Gewährung von Skonto bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung. OPES ist nicht zur Annahme von Schecks oder Wechseln ver-pflichtet, die Annahme erfolgt ggf. stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen sind vom Käufer zu tragen und sofort zu entrichten.
4.7. Die Aufrechnungen mit Gegenforderungen jeder Art durch den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund ist, unzulässig. Dies gilt nicht, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer ausschließlich aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
5. Voraussetzungen für die Installation von Photovoltaikmodulen und/oder -systemen; Vor-Ort-Termin
5.1. Sofern Vertragsgegenstand die Installation von Waren und/oder -systemen ist (insbes. Doppel-glas-Solarmodule für Gebäude oder O.Motion-Solarmodule für Fahrzeuge), stellt der Käufer sicher, dass vor Beginn der Installation, die in dem an den Käufer überlassenen Dokument „Anweisungen zur Installation von Photovoltaikmodulen und/oder -systemen und sonstiger Hardware“ aufgeführten insbes. technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind Bestandteil des Vertrages.
5.2. OPES kann im Rahmen einer Vor-Ort-Besichtigung prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
5.3. Stellt sich heraus, dass die in dem Dokument nach Ziffer 5.1 aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, (a) können sich vereinbarte Termine um die Dauer der Verzögerung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben; (b) können Mehrkosten aufgrund der Nichteinhaltung der Voraussetzungen entstehen, die durch OPES gesondert berechnet werden; (c) kann OPES vom Vertrag zurücktreten, wenn diese Voraussetzungen nicht innerhalb angemessener Frist und mit zumutbarem Aufwand von dem Käufer hergestellt werden, oder alternativ eine Anpassung des Vertrages verlangen. Gleiches gilt, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellen sollte, dass aufgrund eines unvorhersehbaren Zustands des Fahrzeuges oder der dafür vorgesehenen Gebäude- oder sonstigen Flächen eine Installation unmöglich oder wesentlich erschwert ist. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
5.4. Der Käufer hat OPES unverzüglich zu benachrichtigen, sobald der Eintritt von Verzögerungen oder das Nichtvorliegen der genannten Voraussetzungen absehbar oder erkennbar ist.
5.5. OPES ist zu technischer Hilfestellung oder Erteilung von technischen Hinweisen nicht verpflichtet. Ratschläge, die mündlich, schriftlich oder durch Tests abgegeben werden, geschehen nach bestem Wissen und Gewissen; sie haben gleichwohl – auch im Verhältnis zu Dritten – keinen bindenden Charakter
6. Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach den folgenden Maßgaben zu:
Verbraucher haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (OPES Solar Mobility GmbH, Pereser Höhe, 04442 Zwenkau), mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail an info@opes-mobility.com) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, ein-schließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung, als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung ver-weigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht not-wendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei den folgenden Verträgen:
• Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
• Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
• Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden.
• Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Muster-Widerruf
An: OPES Solar Mobility GmbH, Pereser Höhe 1, 04442 Zwenkau, Germany
oder per Mail an info@opes-mobility.com
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Ware:
– Warenbezeichnung und -menge:
– Bestellt am (*): / erhalten am (*):
– Name des/der Verbraucher(s)
– Anschrift des/der Verbraucher(s)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier); Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
Ende der Widerrufsbelehrung
Bitte vermeiden Sie Beschädigungen und Verunreinigungen.
Senden Sie die Ware bitte möglichst in Originalverpackung mit sämtlichem Zubehör und mit allen Verpackungsbestandteilen an uns zurück. Verwenden Sie ggf. eine schützende Umverpackung. Wenn Sie die Originalverpackung nicht mehr besitzen, sorgen Sie bitte mit einer geeigneten Verpackung für einen ausreichenden Schutz vor Transportschäden. Senden Sie die Ware bitte als versichertes Paket an uns zurück und bewahren Sie den Einlieferungsbeleg auf. Bitte rufen Sie vor Rücksendung unter der Telefonnummer +49 34203 444 000 bei uns an, um die Rücksendung anzukündigen. Auf diese Weise ermöglichen Sie uns eine schnellstmögliche Zuordnung der Produkte.
Bitte beachten Sie, dass die in diesem Absatz genannten Modalitäten nicht Voraussetzung für die wirksame Ausübung des Widerrufsrechts sind, sondern lediglich Anleitung für eine komfortablere Abwicklung darstellen.
7. Lieferung und Lieferzeit
7.1. Die Lieferung erfolgt EXW Zwenkau (Incoterms 2020), sofern nicht schriftlich etwas abweichend vereinbart wurde.
7.2. Technisch bedingte Konstruktions- oder Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Mustern bleiben vorbehalten, solange dies für den Käufer zumutbar ist.
7.3. Teillieferungen sind zulässig und selbständig abrechenbar, insofern dies für den Käufer zumutbar ist und er ein objektives Interesse an der Teillieferung hat.
7.4. Von OPES in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur an-nähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
7.5. OPES kann – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen OPES gegenüber nicht nachkommt.
7.6. Gerät OPES in Verzug, so kann der Käufer nur nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens einen Monat betragen muss, vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis dahin nicht als versandbereit gemeldet wurde bzw. zur Montage bereitsteht.
7.7. Im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit kann der Käufer nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten oder nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat.
8. Gefahrübergang
8.1. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen.
8.2. Die Gefahr geht gegenüber Unternehmern EXW Zwenkau (Incoterms 2020) auf den Käufer über, spätestens ab dem Tag, an dem die Ware zur Abholung ab Werk für den Käufer oder Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten zur Verfügung steht und OPES dies dem Käufer angezeigt hat, auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder OPES noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat.
8.3. Sofern eine abweichende Vereinbarung als in Punkt 8.2. vertraglich vereinbart wurde, behält sich OPES nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem die Ware versandbereit ist und OPES dies dem Käufer angezeigt hat. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.
8.4. Die Einhaltung der vereinbarten Termine setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Installation von Photovoltaikmodulen und/oder -systemen, soweit einschlägig, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Käufers voraus. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht rechtzeitig oder vollständig erfüllt, so verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen entsprechend.
8.5. Die vereinbarten Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer als eingehalten, auch soweit Lieferungen ohne Verschulden der OPES nicht rechtzeitig versandt werden können.
8.6. Ist Abholung durch den Käufer vereinbart, muss die vertragsgemäß versandfertig gemeldete Lieferung unverzüglich mit Voranmeldung abgeholt werden; andernfalls ist OPES berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach seiner Wahl zu versenden und als geliefert zu berechnen.
8.7. Soweit sich die Ausführung von Leistungen um mehr als eine Woche verzögert, weil der Käufer Pflichten unter dem Vertrag schuldhaft verletzt, ist OPES berechtigt, von dem Käufer pro Werktag nach dem Ablauf der Wochenfrist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Netto-Preises der verzögerten Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % dieses Netto-Preises, zu fordern. Das Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiteren Schadensersatz zu fordern, bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe ist jedoch auf einen etwaigen weitergehenden Schadensersatz anzurechnen.
8.8. OPES ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Käufer zumutbar sind. Solche Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden; die Frachtkosten für alle Teillieferungen dürfen die vereinbarten Frachtkosten nicht übersteigen. Das Recht des Käufers, bei pflichtwidrig und schuldhaft nicht rechtzeitig erbrachten Restlieferungen vom ganzen Vertrag zurückzutreten, wenn er an bereits erbrachten Teilleistungen kein Interesse hat, bleibt unberührt.
8.9. Branchenübliche Mehrlieferungen sind zulässig und gelten als vertragsgemäß. Entsprechendes gilt für vorzeitige Lieferungen.
8.10. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen OPES, Leistungen, um die Dauer der Behinderung durch die höhere Gewalt hinauszuschieben. Ereignissen höherer Gewalt stehen alle nicht durch OPES zu vertretenden, unter Anwendung der im Einzelfall zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisse gleich, insbesondere währungs-, handelspolitische, sonstige hoheitliche Maßnahmen, wesentliche Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege – jeweils von nicht nur kurzfristiger Dauer –, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Gleiches gilt für Streiks und Aussperrungen. Dauern Ereignisse höherer Gewalt oder diesen gleichgestellten Ereignissen länger als drei (3) Monate, steht sowohl OPES als auch dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. OPES informiert den Käufer so bald wie möglich über Eintritt und Ende derartiger Ereignisse.
8.11. Hat der Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzuges, so ist der zu ersetzende Schaden beschränkt auf einen Betrag von 0,5 % des vereinbarten Netto-Preises der vom Verzug betroffenen Lieferungen für jede volle Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf einen Betrag von 5 % dieses Netto-Preises. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der OPES.
9.2. Für Unternehmer gilt: Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem Kontokorrent, die OPES aus der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, gewährt der Käufer die folgenden Sicherheiten, die auf Verlangen freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
9.3. Sämtliche aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an OPES ab. OPES ermächtigt ihn widerruflich, die abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn sich der Käufer mit der Zahlung in Verzug befindet. Der Käufer ist dann verpflichtet, Namen, Anschrift und Forderungshöhe aller Personen mitzuteilen, an welche die Vorbehaltsware durch ihn veräußert wurde. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Solange der Käufer sich nicht in Zahlungsverzug befindet, wird die Abtretung nicht offengelegt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf die realen Eigentumsverhältnisse hinweisen und OPES unverzüglich benachrichtigen, damit Eigentumsrechte durch OPES durchgesetzt werden können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
9.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Insolvenzantragstellung – ist OPES berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch OPES liegt kein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Käufer Unternehmer ist.
10. Gewährleistung
10.1. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Vorschriften, jedoch beträgt die Gewährleistungsfrist beim Kauf von Gebrauchtartikeln ein Jahr. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr gilt nicht, wenn die Ersatzpflicht auf einen Körper- oder Gesundheitsschaden wegen eines von OPES zu vertretenem Mangel oder auf vorsätzlichem Verhalten oder grober Fahrlässigkeit von OPES oder ihrer Erfüllungsgehilfen gestützt wird. Jegliche Gewährleistungsansprüche für Unternehmer sind ausgeschlossen bei Lieferungen gebrauchter Waren. Unbeschadet dessen haftet OPES nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.2. Der Käufer, welcher Unternehmer ist, hat alle erkennbaren Mängel nach Eingang der Waren, spätestens jedoch binnen 7 Werktagen anzuzeigen.
10.3. Versteckte Mängel, die auch nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei OPES eingegangen ist.
10.4. Der Käufer trägt die Beweislast dafür, dass ein Mangel der gelieferten Ware bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
10.5. Die in § 477 BGB vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers findet keine Anwendung, sofern der Käufer kein Verbraucher ist.
10.6. Bei berechtigten Beanstandungen ist OPES nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. OPES hat das Recht, anstelle des identischen Modultyps ein Ersatzmodul mit mindestens der gleichen technischen Leistung und Qualität zum Stand der Technik bei Lieferung des Ersatzmoduls zu liefern. Gibt der Käufer OPES keine Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder andere geeignete Nachweise nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche. Austauschkosten und Rückholkosten werden von Kunden, die Unternehmer sind, selbst getragen.
10.7. Die Gewährleistungsdauer für O.Motion-Module beträgt 2 Jahre; die Leistungsgarantie ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Datenblatt und steht unter den Voraussetzungen, wie im Detail im Datenblatt näher beschrieben.
10.8. Die Gewährleistung für Waren steht unter den folgenden Bedingungen bzw. erlischt, wenn eine oder mehrere der folgenden oder in Ziffer 5 genannten Bedingungen nicht eingehalten wird: Einbau und Installation der Waren nur durch geschultes Fachpersonal; Handling nach dem in Ziffer 5.1 genannten Dokument (staubfreie & trockene Verklebung, Handhabung während Montage) und entsprechend dem im Detail von OPES vorgegebenen Set-up (Verklebung auf dem Substrat, Einhaltung der Applikationskriterien des Klebeherstellers) sowie ggf. der Durchführung weiterer individuell vereinbarter Tests.
10.9. Von der Produkt- und Leistungsgarantie gem. Anlage 1 (Datenblatt) ausgeschlossen sind außerdem: Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung, Installation oder Nutzung der Produkte entstehen (z. B. Veränderung, Demontage oder Aufbringung einer fremden Substanz); Verschleißteile und Verbrauchsmaterialien; Schäden, die durch äußere Einflüsse wie Feuer, Blitzschlag oder andere höhere Gewalt verursacht werden; Unfall oder Missbrauch; Korrosion; kosmetische Alterung; Mängel, die durch Änderungen oder Reparaturen durch den Käufer oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers entstehen.
11. Bedingungen für die Lieferung von Musterwaren
Musterwaren werden zu den Listenpreisen unter Eigentumsvorbehalt verkauft. Der Kaufvertrag steht unter der auflösenden Bedingung, dass bei einer Rückgabe der Musterware diese keine sichtbaren Gebrauchsspuren aufweist. Der Kaufpreis wird fällig, wenn die auflösende Bedingung nach Rückgabe nicht eintritt oder wenn der Käufer die Musterware nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt dieser zurückgibt.
12. Haftungsbeschränkung
Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen OPES als auch gegen dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf:
-Verletzung der Kardinalpflichten
-Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
-Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
-Produkthaftung
13. Schutzrechte
13.1. OPES steht nach Maßgabe dieser Ziffer 14 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jede Vertragspartei wird die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
13.2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird OPES nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt OPES dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers unterliegen den Beschränkungen dieser Geschäftsbedingungen.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist Leipzig. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
14.2. Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Leipzig ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
14.3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
14.4. Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Entsprechend ist bei einer etwaig fehlenden vertraglichen Regelung zu verfahren.
14.5. Soweit diese Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Version 1.0 | 25.02.2025